Begründung:
1. Grundsätzlich: Die bisherigen Beitragszahlungen des Vereins pro gemeldetes Mitglied an den Landesverband / DIB und an die Versicherungen betragen bisher mindestens 33,32 € (Berücksichtigung von 1 Volk). Bei dem durchschnittlichen Vereinsbeitrag pro beim Landesverband gemeldeten Mitgliedes von 50 € stehen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit höchstens 16,68 € zur Verfügung. Der Landesverband beschloss am … die Beitragszahlung von 12 € auf 25 € zu erhöhen. Zusätzlich wurde der Jahresbeitrag der Rechtsschutzversicherung von 1,49 € auf 2,20 € erhöht.. Damit erhöht sich die Beitragszahlung des Vereins pro Mitglied an den Landesverband und an die Versicherungen auf mind. 47,03 €. Da mit dem Restbetrag von höchstens 2,97 € pro gemeldetes Mitglied eine satzungsgemäße Vereinsarbeit nicht aufrechterhalten werden kann, ist die Höhe des Vereinsbeitrages in den jeweiligen Beitragsklassen zu erhöhen. In den geänderten Beiträgen ist die Beitragserhöhung des Landesverbandes und der Rechtschutzversicherung berücksichtigt. Des Weiteren beinhalten die neuen Vereinsbeiträge auch eine pauschale Erhöhung des für den Verein zur Verfügung stehenden Anteils um insbesondere Fortbildungen und Schulungen weiterhin durchführen zu können. Vor dem Hintergrund, dass eine Vortragsveranstaltung inkl. Raummiete, Honorar und Reisekosten mit rund 600 € zu Buche schlägt und diese Kosten nur zu einem kleinen Teil von Gästen gedeckt werden, können solche Angebote nur bei entsprechender Liquidität aufrecht erhalten werden.
Rechenbeispiel für ordentliche Mitglieder bis 20 Bienenvölker
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Beitrag |
Alt |
Neu |
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Mitgliedsbeitrag |
50 |
70 |
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DIB |
3,58 |
3,58 |
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LV |
12.00 |
25 |
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Rechtschutz |
1,49 |
2,20 |
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Unfall |
3,18 |
3,18 |
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Imkerglobal |
12,71 |
12,71 |
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Werbeprämie pro Volk |
0,26 |
0,26 |
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Seuchenkasse pro Volk |
0,10 |
0,10 |
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Abgaben Insgesamt |
33,32 |
47,03 |
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Etat für den Verein |
16,68 |
22,97 |
2. Bisher wurden die Beiträge am 15. Januar auf der Grundlage der beschlossenen Beitragsordnung fällig. Mit der Änderung des Fälligkeitsdatums ist es möglich, die in der Vollversammlung des jeweiligen Jahres beschlossene Beitragsordnung als Grundlage für die im selben Jahr noch fälligen Vereinsbeiträge zu nehmen. Da die zu Beginn des Jahres fällige Abschlagszahlung an den Landesverband vor diesem Termin fällig ist, bedeutet dies automatisch auch die Einrichtung eines erforderlichen Finanzpuffers um diese Zahlung auch schon vor Eingang der Mitgliedsbeiträge sicherstellen zu können. Dies ist kein Problem und auch wünschenswert im Sinne einer verantwortlichen Vereinskassenführung.
3. Eventuell bereits vor der nächsten Mitgliederversammlung fällige und nach der Satzung des Dachverbandes berechtigte Forderungen des Landesverbandes und ggf. Erhöhung der Versicherungsbeiträge können unmittelbar an die Mitglieder umgelegt werden, um sicher zu stellen, dass die satzungsgemäße Vereinsarbeit und eventuell bestehende finanzielle Verpflichtungen gegenüber Dritten weiter gewährleistet werden können.