Begründung:
Es ist gesetzlich vorgegeben, dass der Verein Regelungen zum Datenschutz aufstellen und überwachen muss und die Mitglieder diesem explizit zustimmen. Dies ist durch die Einpflege in die Satzung rechtssicher möglich. Hintergrund zu 14.3 /BDSG: Unter bestimmten Voraussetzungen haben Mitglieder im Verein das Recht, eine komplette Liste aller Vereinsmitglieder zu bekommen, egal ob einzelne Leute zustimmen oder nicht – z.B. zur Durchsetzung ihnen zustehender, satzungsgemäßer Rechte.